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Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit

Als unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die aus der generellen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtbarkeit ausgegliedert sind.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte
  • Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitsförderung
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“)
  • Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (seit 01. Januar 2005)
  • gesetzliche und private Pflegeversicherung
  • Kriegsopfer-, Soldaten- und Zivildienstversorgung
  • Erziehungsgeldrecht und Kindergeldrecht
  • Angelegenheiten des Opferentschädigungsgesetzes, des Bundesseuchengesetzes, des Impfschadensgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes
  • Angelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
  • Blindengeldangelegenheiten
  • Schwerbehindertenrecht
  • Kassenarzt- und Kassenzahnarztangelegenheiten.

Die vollständige Aufzählung der Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit finden Sie in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 57 des Sozialgerichtsgesetzes und die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände).

 

Der Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Nordhausen umfasst das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 2 ThürAGSGG):

  • die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Sömmerda, Kyffhäuserkreis und Unstrut-Hainich-Kreis

Besondere Zuständigkeiten bestehen für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Insoweit sind die zuständigen Kammern des Sozialgerichts in Gotha für ganz Thüringen zuständig.