Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit
Als unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die aus der generellen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtbarkeit ausgegliedert sind.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist insbesondere zuständig für Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten:
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte
- Arbeitslosenversicherung einschließlich der Arbeitsförderung
- Grundsicherung für Arbeitsuchende („Bürgergeld“)
- Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (seit 01. Januar 2005)
- gesetzliche und private Pflegeversicherung
- Kriegsopfer-, Soldaten- und Zivildienstversorgung
- Erziehungsgeldrecht und Kindergeldrecht
- Angelegenheiten des Opferentschädigungsgesetzes, des Bundesseuchengesetzes, des Impfschadensgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes
- Angelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
- Blindengeldangelegenheiten
- Schwerbehindertenrecht
- Kassenarzt- und Kassenzahnarztangelegenheiten.
Die vollständige Aufzählung der Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit finden Sie in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes.
Die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 57 des Sozialgerichtsgesetzes und die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände).
Der Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Nordhausen umfasst das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 2 ThürAGSGG):
- die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Sömmerda, Kyffhäuserkreis und Unstrut-Hainich-Kreis
Besondere Zuständigkeiten bestehen für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Insoweit sind die zuständigen Kammern des Sozialgerichts in Gotha für ganz Thüringen zuständig.