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Sozialgerichte

In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Sozialgerichte. Das Sozialgericht ist Tatsachengericht und überprüft den Streitstoff in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht. Demgemäß betreibt es auch selbst Sachaufklärung, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten. Diese Sachaufklärung hat von Amts wegen zu erfolgen und somit auch ohne entsprechende Anträge oder Anregungen der Prozessbeteiligten.

 

In Thüringen gibt es insgesamt 4 Sozialgerichte:

  • Sozialgericht Altenburg
  • Sozialgericht Gotha
  • Sozialgericht Nordhausen
  • Sozialgericht Meiningen

 

Die Gerichtsbezirke der vier Sozialgerichte umfassen die Gebiete der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 2 ThürAGSGG):

Sozialgericht Altenburg:

die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland- Kreis und Saale-Orla-Kreis sowie die kreisfreien Städte Gera und Jena

Sozialgericht Gotha:

die Landkreise Gotha, Weimarer Land, Ilmkreis und Wartburgkreis sowie die kreisfreien Städte Erfurt und Weimar
Sozialgericht Nordhausen:die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Sömmerda, Kyffhäuserkreis und Unstrut-Hainich-Kreis
Sozialgericht Meiningen:die Landkreise Hildburghausen, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden- Meiningen und Sonneberg sowie die kreisfreie Stadt Suhl

 

Besondere Zuständigkeiten bestehen für Angelegenheiten des Kassenarztrechts. Insoweit sind die zuständigen Kammern des Sozialgerichts in Gotha für ganz Thüringen zuständig.