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Thüringer Landessozialgericht

Das Thüringer Landessozialgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

Als Berufungsgericht entscheidet es über eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz (Sozialgerichte). Erstinstanzlich besteht eine Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG. Insbesondere ist das Landessozialgericht zuständig für Entscheidungen in Normenkontrollverfahren nach § 55 a SGG, wenn es um die Überprüfung von Satzungen nach § 22 a SGB II geht. Solche Satzungen ermöglichen es, Kreisen und kreisfreien Städten, die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger nach dem SGB II durch Satzung zu regeln.