Häufig gestellte Fragen
Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die meisten sind froh darüber. Manche haben sogar Angst davor. Dazu besteht aber kein Grund. Denn Gerichte – insbesondere die Sozialgerichte - sind dazu da, dem einzelnen Rechtsschutz zu bieten. Das bedeutet zwar nicht, dass man in jedem Fall Recht bekommt. Die Gerichte überprüfen jedoch, ob die Behörden im Einklang mit Gesetz und Recht gehandelt haben. Wenn das nicht der Fall ist, können belastende Verwaltungsentscheidungen aufgehoben oder Behörden zur Erbringung von Leistungen verurteilt werden. Rechtsschutz bei einem unabhängigen Gericht zu suchen, ist durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen gewährleistet.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Wofür sind Sozialgerichte zuständig?
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden im Wesentlichen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten:
- Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
- Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
- Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung
- Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
- Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz (mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge), der Soldaten- und Zivildienstversorgung, des Opferentschädigungsgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, des Impfschadensgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes und des SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes
- Angelegenheiten der Sozialhilfe- und des Asylbewerberleistungsgesetzes (seit 2005; davor war die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig)
- Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausweisen über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
- sonstige Angelegenheiten der Sozialversicherung und aufgrund von spezialgesetzlichen Zuweisungen (z. B. Streitigkeiten nach dem Erziehungsgeldgesetz)
- Angelegenheiten des Vertragsarztrechts. In diesen Fällen entscheiden zunächst die Sozialgerichte in erster Instanz.
Welches Sozialgericht örtlich zuständig ist, finden Sie im Navigationspunkt "Thüringer Sozialgerichte".
Über Rechtsmittel gegen Urteile ist das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen. Für das Wohngeldrecht und das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Jugendhilfe sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich mich an das Sozialgericht wenden kann?
Im Regelfall müssen Sie sich mit Ihrem Begehren zunächst an die Verwaltung wenden.
Erst wenn diese Ihr Anliegen abgelehnt hat und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie das Sozialgericht anrufen. (Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht tätig geworden ist. Dann können Sie das Sozialgericht auch ohne Verwaltungsentscheidung anrufen.)
Wenn Sie die Gründe für die Entscheidung der Behörde nicht verstehen, sollten Sie dort zunächst um Erläuterung bitten, um mögliche Missverständnisse auszuräumen.
Was ist zu tun, wenn ich mit dem Bescheid einer Behörde nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden sind, können Sie dagegen „Widerspruch“ einlegen. Wie Sie das zu machen haben, ist in der Regel am des Bescheides in der "Rechtsbehelfsbelehrung“ genau erklärt. Darin steht, wie, wo und innerhalb welcher Frist Sie den Widerspruch erheben können. Sie sollten darlegen, warum Sie mit der Behördenentscheidung nicht einverstanden sind. Die Widerspruchsbehörde wird sich dann mit Ihrem Anliegen befassen und den beanstandeten Bescheid noch einmal überprüfen.
Oftmals kann die Sache damit schon in Ihrem Sinne geregelt werden. Am Ende dieses Verfahrens wird entweder Ihrem Widerspruch entsprochen (dann erhalten Sie einen Abhilfebescheid) oder der Widerspruch wird zurückgewiesen (dann erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid). Dieser Widerspruchsbescheid enthält am Ende ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Darin ist das Sozialgericht genannt, bei dem Sie Klage erheben können. Bevor Sie das tun, sollten Sie allerdings sorgfältig prüfen, ob die Behörde Ihrer Meinung nach wirklich im Unrecht ist. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht eingegangen sein. (Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem anderen Gericht eingeht.) Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!
Kann ich den Prozess allein führen?
Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess vor den Thüringer Sozialgerichten oder dem Thüringer Landessozialgericht allein führen. Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten.Selbstverständlich können Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes, eines Gewerkschafts- oder Verbandsvertreters (z. B. DGB, Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland) oder nach Maßgabe des § 73 des Sozialgerichtsgesetzes eines volljährigen Familienangehörigen bedienen. Eine andere Person Ihres Vertrauens muss die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Entscheidung darüber, ob Sie sich vertreten lassen wollen, liegt allein bei Ihnen.
Wie erhebe ich Klage vor dem Sozialgericht?
Dafür gibt es verschiedene Wege:1. Sie selbst können durch ein formloses, mit Ihrer Anschrift und Unterschrift versehenes Schreiben Klage erheben. Ihre Klageschrift sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren vollständigen Namen
- Ihre vollständige Anschrift mit Telefon, ggf. Handy, Fax, E-Mail-Adresse
- die Angabe der Behörde, gegen die Sie sich wenden, mit vollständiger Adresse
- die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden, mit Aktenzeichen; zweckmäßig ist es, eine Kopie des betreffenden Bescheids beizufügen
- eine kurze Begründung, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
- Ihre Unterschrift.
2. Sie können sich auch durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtsbeistand, den Vertreter einer Gewerkschaft oder eines sozial- oder berufspolitischen Verbandes (z. B. Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland), einen volljährigen Familienangehörigen oder eine sonstige Person Ihres Vertrauens mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dafür müssen Sie eine Prozessvollmacht erteilen. Man spricht dann von Ihrem „Bevollmächtigten“.
3. Sie können das Sozialgericht auch persönlich aufsuchen und Ihre Klage dort aufnehmen lassen („zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle“).
Nach Erfassung durch das Gericht erhalten Sie (oder Ihr Bevollmächtigter) eine Mitteilung, dass Ihre Klage eingegangen ist und unter welchem Aktenzeichen Sie geführt wird. Dieses Aktenzeichen sollten Sie bei jedem Schriftwechsel angeben.
Wie ist das weitere Verfahren?
Das Gericht wird den Fall prüfen und die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen veranlassen. Darüber werden Sie (bzw. Ihr Bevollmächtigter) schriftlich informiert.
Dabei kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht:
Wenn Sie es noch nicht getan haben, wird Sie das Gericht auffordern, Ihr Begehren zu begründen. Sie sollten darstellen, aus welchen Gründen Sie mit dem Inhalt der Behördenentscheidung, gegen die Sie sich wenden, nicht einverstanden sind. Erläutern Sie dem Gericht, welche Möglichkeiten Sie sehen, bestimmte Tatsachen zu beweisen, wenn diese für ihren Anspruch wichtig sind.
Sie können zum Beispiel Unterlagen, Urkunden oder ärztliche Atteste vorlegen und Zeugen mit Namen und genauer Adresse benennen.
Dies alles ist wichtig, damit das Gericht weiß, wogegen Sie sich wenden, und damit der Prozessgegner (der oder die „Beklagte(r)“) sich zu Ihrem Vorbringen äußern kann. Aus diesem Grund werden Sie auch gebeten, Unterlagen in mehrfacher Anzahl zu übermitteln. Während des gesamten Verfahrens erhält Ihr Prozessgegner Ihre Schriftsätze, und Sie erhalten umgekehrt die Äußerungen Ihres Prozessgegners. Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten über ihr Vorbringen informiert sind und hierzu Stellung nehmen können. In der Regel fordert das Gericht auch die Verwaltungsakten der Behörde an. Diese Unterlagen können Sie – ebenso wie die Gerichtsakte - bei Gericht einsehen, wenn es für Sie von Bedeutung ist. Wegen eines Termins sollten Sie sich mit der Geschäftsstelle des Gerichts vorab in Verbindung setzen; die entsprechende Telefonnummer finden Sie auf den an Sie gesandten Gerichtsschreiben.
Das Gericht wird von sich aus alle Tatsachen und Umstände, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, aufklären und alles dafür Notwendige veranlassen. Es kann Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern, zum Beispiel ärztliche Befundberichte. Zu diesem Zweck kann es Sie bitten, nähere Angaben zu Ihrer Person zu machen, zum Beispiel zu Ihrem Arbeitsleben oder Ihren behandelnden Ärzten. Damit das Gericht einen medizinischen Befundbericht anfordern darf, müssen Sie den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden (ein entsprechendes Formular wird Ihnen vom Gericht zugesandt).
Möglicherweise wird das Gericht einen neutralen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen, zum Beispiel einen Arzt, der Ihren Gesundheitszustand feststellen soll. Dies geschieht auf Kosten des Freistaats Thüringen. Daneben haben Sie die Möglichkeit, einen Arzt Ihres Vertrauens zu benennen, der gutachtlich gehört wird. Dafür werden Sie in der Regel aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Über die endgültige Kostentragung entscheidet das Gericht auf Ihren Antrag nach Abschluss des Verfahrens.
Zur Klärung von Sachverhaltsfragen oder zur rechtlichen Besprechung kann das Gericht einen Erörterungstermin anberaumen.
In jedem Fall gilt: Wenn Sie ein gerichtliches Schreiben nicht verstehen, sollten Sie nachfragen – entweder bei Ihrem Bevollmächtigten oder - wenn Sie nicht vertreten werden - bei Gericht selbst.
Wenn der Sachverhalt feststeht und die Rechtsfragen geklärt sind, kann das Gericht entscheiden.
Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Entweder trifft das Gericht seine Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu der Sie geladen werden.
- Sie können auch Ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilen. In diesem Fall findet keine Verhandlung statt; das Gericht wird Ihren Fall beraten und Ihnen seine Entscheidung zuschicken.
- In bestimmten Fällen kann das Gericht auch auf andere Art entscheiden, ohne dass Sie zu einer Verhandlung geladen werden, zum Beispiel im Wege des Gerichtsbescheids oder (beim Landessozialgericht) durch Beschluss.
Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich in der Regel an das Landessozialgericht wenden. Bitte lesen Sie die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Urteils genau durch! Darin steht, was zu tun ist, wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind. Wie vor dem Sozialgericht können Sie sich auch vor dem Landessozialgericht selbst vertreten.
Der Prozess kann allerdings auch auf andere Art beendet werden, zum Beispiel, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt, weil er einsieht, dass das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn die Beklagte den Anspruch anerkennt, weil sie akzeptiert, dass der Kläger recht hat.
Welche Pflichten habe ich als Kläger?
Das Gericht kann nicht alles von sich aus wissen. Viele Fragen können nur durch Ihre Mithilfe geklärt werden. Dass Sie Ihre Klage begründen und etwaige Beweismittel benennen sollten, wurde bereits gesagt.Bitte beachten Sie insbesondere die nachfolgenden Punkte:
- Fügen Sie allen Schriftsätzen an das Gericht die erforderliche Anzahl von Kopien bei (diese ergibt sich in der Regel aus der Eingangsbestätigung des Gerichts zu Ihrem Rechtsmittel)
- Beantworten Sie alle Anfragen und Aufforderungen des Gerichts zur Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens innerhalb gesetzter Fristen. Bei Schreiben, die Ihnen nur zur Kenntnisnahme übersandt werden, können Sie, müssen Sie aber nicht reagieren.
- Bitte geben Sie in allen Schreiben an das Gericht das Aktenzeichen an. Das Aktenzeichen steht auf jedem Schreiben des Gerichts.
- Wirken Sie nach besten Kräften an der Aufklärung des Sachverhalts mit. Geschieht dies nicht, kann sich das für Sie nachteilig auf den Prozessausgang auswirken.
- Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört insbesondere,
- dass Sie auf Anforderung des Gerichts Ihre behandelnden Ärzte, Steuerberater, Banken und andere Stellen von ihrer Schweigepflicht bzw. der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbinden,
- dass Sie sich einer Untersuchung durch Sachverständige, vom Gericht beauftragte Ärzte, unterziehen und mitgeteilte Untersuchungstermine genau einhalten, oder, wenn Sie verhindert sein sollten, mit dem Sachverständigen Kontakt aufnehmen, damit Ihnen möglichst schnell ein neuer Termin zugewiesen werden kann,
- dass Sie alle Unterlagen, die für die Beurteilung Ihres Falles wesentlich sein können, dem Gericht auf Anforderung zur Verfügung stellen,
- dass Sie längerfristige Abwesenheitszeiten (z. B. wegen Arbeit im Ausland) dem Gericht unverzüglich mitteilen,
- dass Sie Gerichtstermine, zu denen Sie mit der Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens geladen worden sind, wahrnehmen und für den Fall, dass Sie aus wichtigen Gründen am Erscheinen gehindert sind (z. B. bei Krankheit oder bereits gebuchtem Urlaub), dem Gericht umgehend eine entsprechende Mitteilung machen und entsprechende Nachweise (z. B. bei Krankheit ärztliches Attest, bei Urlaub die Reisebestätigung) einreichen,
- dass Sie jeden Wechsel Ihrer Anschrift dem Gericht unaufgefordert und sofort mitteilen. Tun Sie dies nicht, besteht für Sie die Gefahr, dass Ihnen Ladungen und Entscheidungen des Gerichts durch Aushang einer Gerichtstafel öffentlich zugestellt und damit wirksam werden.
Wie lange dauert der Prozess?
Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden.Es gibt viele Aspekte, die zu berücksichtigen sind, insbesondere:
Die Bearbeitung der Vielzahl anderer Klagen, die bereits früher erhoben worden sind, lässt es in der Regel nicht zu, dass Ihre Sache sofort behandelt wird.
Es vergehen meistens einige Wochen, bis die vom Gericht angeforderten Akten und Unterlagen übersandt worden sind. Erst nach deren Eingang kann das Gericht die notwendigen weiteren Ermittlungen durchführen.
Wenn Gutachten durch medizinische oder andere Sachverständige erstellt werden müssen, kann sich dies über mehrere Monate hinziehen.
Für Stellungnahmen werden Ihnen und Ihrem Prozessgegner angemessene Fristen gesetzt.
Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, kann es zu erheblichen Verzögerungen und unnötiger Arbeit kommen, so z. B., wenn Sie umgezogen sind und das Gericht Ihre neue Adresse erst aufwändig ermitteln muss oder diese nicht in Erfahrung bringen kann. In diesem Fall können Ihnen Ladungen und Entscheidungen des Gerichts durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich zugestellt und damit wirksam werden!
Welche Kosten entstehen mir durch das Verfahren?
Zur Beantwortung dieser Frage muss man genau unterscheiden, um welche Kosten es geht.
Gerichtskosten entstehen in der Regel nicht, wenn Sie als Versicherter, Leistungsempfänger, Empfänger von Hinterbliebenenleistungen, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger am Verfahren beteiligt sind.
Dasselbe gilt für die Kosten der beklagten Behörde, selbst wenn Sie den Prozess verlieren.
Gerichtskosten können Ihnen jedoch dann auferlegt werden, wenn Sie den Rechtsstreit fortführen, obwohl Ihnen die Missbräuchlichkeit der Prozessführung dargelegt worden ist und Sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sind. Das Gleiche gilt, wenn durch Ihr Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist, beispielsweise weil Sie aus Nachlässigkeit einen Ihnen schon lange bekannten ärztlichen Bericht erst in der Verhandlung vorlegen und daraufhin neue medizinische Ermittlungen eingeleitet werden müssen.
Wenn Sie nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehören (zum Beispiel als Arbeitgeber oder als Vertragsarzt), ist das Verfahren dagegen regelmäßig kostenpflichtig.
Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie also sowohl Gerichtskosten tragen als auch die Aufwendungen des Gegners erstatten.
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts werden Ihnen in der Regel erstattet, wenn Sie den Prozess gewinnen. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Personen mit geringem Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Die dafür erforderliche Erklärung finden Sie im Navigationspunkt „Formulare“.
Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen haben Sie nur dann zu tragen, wenn es um die Anhörung eines von Ihnen benannten, bestimmten Arztes geht und das Gericht keine Kostenerstattung anordnet. In der Regel müssen Sie aber einen Kostenvorschuss leisten, der – je nach der Lage des Falles – mindestens 500,- EUR beträgt. Wenn die tatsächlichen Kosten höher ausfallen, müssen Sie auch diese tragen. Sie sollten also einkalkulieren, dass Sie diese Beträge selbst aufbringen müssen.
Was kann ich tun, wenn es um einen Eilfall geht?
Droht die Durchführung einer belastenden Entscheidung (zum Beispiel die Vollstreckung einer Beitragsforderung oder der sofortige Entzug einer Sozialleistung) oder ist ein Begehren besonders eilbedürftig (zum Beispiel die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse für die Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung), kann beim Sozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Dieses trifft dann durch Beschluss eine vorläufige Entscheidung, in der Regel ohne mündliche Verhandlung.
Für die Antragstellung gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Klageschrift (siehe die Frage „Wie erhebe ich Klage vor dem Sozialgericht?“).
Ehrenamtliche Richter/innen
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in allen Instanzen mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.Bei den Sozialgerichten sind Fachkammern eingerichtet, die in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden.
Bei den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht sind die Fachsenate jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Dabei wirken in den Spruchkörpern (Kammern beim Sozialgericht und Senate beim Landessozialgericht) für Angelegenheiten der Sozialversicherung je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber mit.
In den Spruchkörpern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Rechts der schwerbehinderten Menschen wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen in Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit.
Die ehrenamtlichen Richter in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts kommen aus den Kreisen der Krankenkassen einerseits und den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten andererseits.
In den Kammern bzw. Senaten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit.
In den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte mit.
Sinn der Beteiligung ehrenamtlicher Richter ist es, die wertvollen Erfahrungen und Kenntnisse der mit den jeweiligen Sachgebieten vertrauten Personen in die Rechtsprechung einfließen zu lassen. Zugleich werden diejenigen Personen an der Rechtsfindung betreiligt, die regelmäßig auch sonst eigenverantwortlich an der Gestaltung der rechtlichen Ordnung des betreffenden Sozialrechtsgebiets mitwirken. Die ehrenamtlichen Richter bringen so ihre besondere Sachkunde bzw. ihre Lebenserfahrung in das Gerichtsverfahren ein und tragen damit zu einer lebensnahen Entscheidung bei. Es werden aber keine besonderen Rechtskenntnisse erwartet.
Die ehrenamtlichen Richter sind unabhängig, an Weisung nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben gleiches Stimmrecht wie die Berufsrichter. In der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nur ordnungsgemäß besetzt, wenn die ehrenamtlichen Richter mitwirken.
Wie wird man ehrenamtlicher Richter?
Die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit werden in Thüringen durch die Präsidentin des Thüringer Landessozialgerichts aufgrund von Vorschlagslisten berufen.
Vorschlagsberechtigt sind:
- in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a Bundeskindergeldgesetz und der Arbeitsförderung die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie denen jeweils gleichgestellte Vereinigungen,
- im Vertragsarztrecht die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Zusammenschlüsse der Krankenkassen,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts die zuständigen Behörden und Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten (z. B. Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland),
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes die Kreise und kreisfreien Städte.
Zum ehrenamtlichen Richter an einem Sozialgericht kann berufen werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zur Berufung als ehrenamtlicher Richter an das Landessozialgericht ist die Vollendung des 30. Lebensjahres Voraussetzung. Die ehrenamtlichen Richter sollen mindestens 5 Jahre als Beisitzer eines Sozialgerichtes tätig gewesen sein.
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist jedoch bei bestimmten Vorstrafen oder bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen.
Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
Ehrenamtliche Richter werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf dieser Amtszeit ist eine erneute Berufung möglich.
Vereidigung zum ehrenamtlichen Richter
Vor der ersten Verhandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden in öffentlicher Verhandlung vereidigt: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mit Gott helfe." (§ 45 Deutsches Richtergesetz, § 5Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz). Für ehrenamtliche Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Formel mit den Worten zu beginnen: "Ich gelobe, ….". Sowohl der Eid als auch das Gelöbnis können ohne die religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
Befugnisse und Pflichten der ehrenamtlichen Richter im sozialgerichtlichen Verfahren
Ehrenamtliche Richter können ihren Einfluss regelmäßig nur in der mündlichen Verhandlung und bei der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits geltend machen. Bis zu dieser Phase wird das Verfahren von den Berufsrichtern betrieben. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung können die ehrenamtlichen Richter Fragen stellen.
In der Beratung über die gerichtliche Entscheidung sind sie dem Berufsrichter gleichgestellt. Sie haben das Recht, sich zum Beratungsgegenstand zu äußern und das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter.
Sie üben ihr Amt in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit aus.
Zu den Pflichten der ehrenamtlichen Richter gehört es, das Amt anzutreten, den Eid bzw. das Gelöbnis zu leisten, pünktlich zu den Sitzungen zu erscheinen und sich an der Beratung und Abstimmung zu beteiligen.
Das Abstimmungsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren - auch nach Ende der Amtszeit.
Beendigung der Amtszeit
Die Amtszeit ehrenamtlicher Richter endet:
- durch den Ablauf der Amtsperiode, wobei die ehrenamtlichen Richter nach Ablauf ihrer Amtsperiode so lange im Amt bleiben, bis ihre Nachfolger berufen sind,
- mit Beginn der Amtszeit in einem höheren Rechtszug,
- durch Amtsentbindung wegen Fehlens oder Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung,
- durch Entlassung aus dem Amt aus persönlichen Gründen oder
- durch Amtsenthebung wegen grober Amtspflichtverletzung.
Was ist sonst noch zu beachten?
Ehrenamtliche Richter haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in dem gesetzlich bestimmten Rahmen.
Bei der Ausübung des Amtes sind die ehrenamtlichen Richter unfallversichert - also auch auf dem Weg zum und vom Gericht.
Ehrenamtliche Richter, die Arbeitnehmer sind, müssen darüber hinaus für die Sitzungen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.
Ehrenamtliche Richter dürfen in der Übernahme oder der Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt werden.
Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der ehrenamtlichen Richter wird bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet.
Wie erhalte ich Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts?
Wichtige Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts und der Sozialgerichte im Volltext finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.sozialgerichtsbarkeit.de.Wenn Ihnen das Aktenzeichen bekannt ist, können Sie die Entscheidung bei dem jeweiligen Gericht auch schriftlich bzw. per E-Mail anfordern. Durch das Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) wird die Erhebung von Auslagen und Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten geregelt. Nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 ThürJKostG ist eine Gebühr von 15,00 € je Entscheidung für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter festgelegt.