Damit ist das Urteil des 7. Senats rechtskräftig. In dem Urteil hat der 7. Senat entschieden, dass das Jobcenter der Stadt Jena die Unterkunftskosten für die Jahre 2014 und 2015 nicht in dem erforderlichen Umfang zu Grunde gelegt hat, weil das von dem Jobcenter zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft für die Stadt Jena herangezogene Konzept nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
gez.
Klaus Krome
Pressesprecher des Thüringer Landessozialgerichts