Einstellung von Asylbewerberleistungen bei ausreisepflichtigem Asylbewerber
Das Thüringer Landessozialgericht hat die Einstellung von Asylbewerberleistungen bei einem ausreisepflichtigen Asylbewerber bestätigt. Der Antragsteller ist syrischer Staatsbürger und reiste erstmals am 9. April 2024 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Zuvor hatte er bereits in Malta ein Asylantrag gestellt. Auf das entsprechende Übernahmeersuchen erklärten die maltesischen Behörden im Juni 2024 ihre Zuständigkeit nach der Dublin III Verordnung. Der Antragsteller wurde einer Unterkunft im Ilmkreis zugewiesen. Ihm wurden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, da Malta aufgrund des dort gestellten Asylantrags nach der Dublin III Verordnung zuständig sei. Die Abschiebung nach Malta wurde angeordnet. Dieser Bescheid ist seit dem 7. September 2024 rechtskräftig und der Antragsteller daher vollziehbar ausreisepflichtig.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 hob der Landkreis den Bescheid über die Gewährung von Asylbewerberleistungen im Wirkung zum 31. Dezember 2024 auf und bewilligte bis zum 14. Januar 2025 Überbrückungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und belehrte über die Möglichkeit von Härtefallleistungen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, welcher durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2025 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ein Eilantrag beim Sozialgericht Gotha hatte keinen Erfolg. Das Thüringer Landessozialgericht hat durch Beschluss vom 16. Mai 2025 eine hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Das Thüringer Landessozialgericht hat klargestellt, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 und die Gewährung von Überbrückungsleistungen bis zum 14. Januar 2025 ist, nicht aber die Gewährung von Härtefallleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Über Härtefallleistungen ist bislang durch den Landkreis noch nicht entschieden worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz seien erfüllt. Danach hätten Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt und für die eine Abschiebung angeordnet worden sei, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Dies sei hier der Fall, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch bestandskräftigen Bescheid vom 18. August 2024 festgestellt habe, dass Malta aufgrund des dort gestellten Asylantrages nach Dublin III Verordnung zuständig sei. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken seien nicht ersichtlich.
Darüber hinaus bestanden für den Senat erhebliche Zweifel am tatsächlichen Aufenthalt des Antragsstellers im Bundesgebiet. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Leistungsberechtigung des Ausländers an den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet geknüpft. Hierfür reicht eine postalische Erreichbarkeit allein nicht aus. Nach dem Sachverhalt beständen erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller sich lückenlos im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. aufhält.
Thüringer Landessozialgericht Beschluss vom 16.Mai 2025 L 8 AY 222/25 B ER.
gez.
Klaus Krome
Pressesprecher des Thüringer Landessozialgerichts